10 als Lebensmittel und damit als zu Trink- und Genusszwecken dienende alkoholische Erzeugnisse zu qualifizieren sein, was die entsprechende Belastung mit der Monopolgebühr nach sich zieht. Das Abstellen auf die Richtlinien der IKS und damit auf die für die alkoholischen Getränke ausserhalb der Alkoholordnung geltende gesetzliche Regelung stellt weder überspitzten Formalismus dar noch wird damit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. f. Der Beschwerdeführer hat somit, falls er die Befreiung von der Monopolgebühr in Anspruch nehmen will, bei den von ihm eingeführten «A- und B-Produkten» die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung zu befolgen.