die Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle als massgebend erklärt, wird auf die für die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln geltende gesetzliche Regelung abgestellt. Diese kennt ausschliesslich die beiden Kategorien Lebensmittel und Heilmittel; eine dritte Kategorie, die nicht den für Heilmittel geltenden Vorschriften und Auflagen unterstellt ist, aber auch nicht als Lebensmittel gilt, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, ist ihr fremd. Die Alkohol-Richtlinien der IKS stellen einen objektiven Massstab für die Abgrenzung von Lebensmitteln und Heilmitteln dar, anhand dessen sich der einzelne Fall sachgerecht beurteilen lässt.