Die Verpackung von «Produkt A» enthält zudem zusätzlich folgende Angaben: «[…] ist ein tonisierender Stoff, das heisst, bei dauernder Anwendung stellt sich eine deutliche Besserung des Allgemeinbefindens ein, erkennbar durch erhöhte Leistung. […] wirkt dabei hauptsächlich auf bestimmte höhere Abschnitte des Zentralnervensystems und bewirkt somit eine bessere Reaktionsbereitschaft des Organismus und fördert die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit.» e. Indem Art. 39 Abs. 2 AlkV die Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle als massgebend erklärt, wird auf die für die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln geltende gesetzliche Regelung abgestellt.