9 die Kontrolle der Heilmittel) und umfasst unter anderem die Untersuchung, Begutachtung und Registrierung der pharmazeutischen Spezialitäten und der ihnen gleichgestellten Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel). Deren Vertrieb wird von den Kantonen der Bewilligungspflicht unterstellt und nur aufgrund einer Begutachtung und Registrierung durch die IKS gestattet (Art. 3 Abs. 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel).