Die Gesetzgebung über die Heilmittel und insbesondere auch deren Kontrolle ist bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) Sache der Kantone. Diese haben unter dem Namen «Interkantonale Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel» eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit selbständiger Rechtspersönlichkeit gebildet (Art. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971, SR 812.101), welche bezweckt, die Kontrolle der in der Human- und Veterinärmedizin verwendeten Heilmittel zu vereinfachen, zu erleichtern und zu vereinheitlichen.