Das Lebensmittelgesetz gilt nicht für Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden (Art. 2 Abs. 4 Bst. b LMG). Das Gesetz unterscheidet also zwischen Lebensmitteln einerseits, wozu auch die alkoholischen Getränke gehören, und Heilmitteln andererseits. Dementsprechend sind Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben, verboten; ebenso bei alkoholischen Getränken Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen wie «stärkend», «kräftigend», «energiespendend», «für Ihre Gesundheit» oder «tonisch» (Art. 19 Abs. 1 Bst. d und f der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 [LMV], SR 817.02;