e. Die in Art. 39 AlkV enthaltene Begriffsdefinition beruht somit auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes. Die Verordnungsbestimmung überschreitet den in Art. 31 AlkG gesetzten Rahmen nicht und ist gesetzeskonform. 4.a. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Anwendung der Alkohol-Richtlinien der IKS sei nicht geeignet, die Identifikation eines Produktes zu erleichtern oder gar zu ermöglichen. Diese Richtlinien seien allenfalls gesundheitspolizeilich begründet; ihre Anwendung im Zusammenhang mit der Unterstellung unter die Monopolgebühr sei jedoch sachfremd.