Anlässlich der parlamentarischen Beratungen zur Teilrevision des Alkoholgesetzes gab der Begriff der alkoholhaltigen Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, zu keinen Diskussionen Anlass. Das Parlament stimmte dem Vorschlag des Bundesrates, anstelle einer Ermässigung der Monopolgebühr vollständig auf die fiskalische Belastung von alkoholhaltigen Erzeugnissen, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, zu verzichten, diskussionslos zu.