die Verwendung von verbilligtem Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, die in der Landespharmakopöe nicht enthalten waren, musste von der EAV bewilligt werden (Art. 5 Abs. 1). Diese Regelung wurde mit Änderung vom 4. Mai 1994 (AS 1994 1165) dahingehend ergänzt, dass die EAV die Herstellung von alkoholhaltigen pharmazeutischen Spezialitäten zur oralen Einnahme nur bewilligte, sofern diese den Alkohol-Richtlinien der IKS entsprachen. cc. Wenn somit die Alkoholverordnung in Art.