37 Abs. 2 AlkG erteilte Kompetenz erliess der Bundesrat den Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1964 über die Verwendung von verbilligtem Sprit (AS 1964 526). Danach durften grundsätzlich die pharmazeutischen Erzeugnisse, welche in der schweizerischen Landespharmakopöe aufgeführt waren, mit verbilligtem Sprit hergestellt werden, sofern sie nicht zu Trink- oder Genusszwecken dienen konnten (Art. 1 Abs. 1); die Verwendung von verbilligtem Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, die in der Landespharmakopöe nicht enthalten waren, musste von der EAV bewilligt werden (Art. 5 Abs. 1).