Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Alkoholordnung sah in diesen Fällen nicht eine vollständige Befreiung von der Monopolgebühr, sondern lediglich deren Reduktion vor. Gemäss Art. 31 AlkG in der bis zum 31. Januar 1997 geltenden Fassung (aArt. 31 AlkG) konnten alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Erzeugnisse, die nicht zu Trinkzwecken dienen konnten, zu deren Herstellung in der Schweiz aber fiskalisch belasteter Sprit hätte verwendet werden müssen, gegen Entrichtung der Monopolgebühr eingeführt werden, wobei die aArt. 37 und 38 AlkG sinngemäss anzuwenden waren.