7 interessierenden Erzeugnissen zu wissenschaftlichen, chemischen und technischen Zwecken nur Arzneimittel und pharmazeutische Spezialitäten, die die Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle einhalten. bb. Art. 31 AlkG, der alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, von der Monopolgebühr befreit, erhielt seine heutige Fassung mit der Teilrevision des Alkoholgesetzes vom 4. Oktober 1996 und ist seit dem 1. Februar 1997 in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Alkoholordnung sah in diesen Fällen nicht eine vollständige Befreiung von der Monopolgebühr, sondern lediglich deren Reduktion vor.