Genusszwecken» in der Verordnung näher umschreiben werde (BBl 1996 I 384). Eine eigentliche Definition dieses Begriffs findet sich allerdings in der Alkoholverordnung nicht. Vielmehr ergibt sich diese implizit aus der Aufzählung der Zwecke, für die die Verwendung von fiskalisch nicht belastetem, nicht denaturiertem Sprit bewilligt wird. Wie vorstehend (E. 2b hievor) ausgeführt, gelten demnach als alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, neben den vorliegend nicht