3. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang freilich geltend, die Regelung der Alkoholverordnung, wie sie sich für den vorliegend zu beurteilenden Fall ergibt, halte sich nicht an den gesetzlichen Rahmen, sei zu restriktiv, übertrieben formalistisch und unverhältnismässig. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden näher zu prüfen. a. Nach gefestigter Rechtsprechung und Lehre haben Vollzugsverordnungen die Funktion, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete gesetzliche Lücken zu füllen, soweit dies zur Vollziehung des Gesetzes erforderlich ist.