Die in Art. 31 AlkG statuierte sinngemässe Anwendung der Art. 37 und 38 AlkG führt somit für den vorliegenden Fall zum Schluss, dass die «A- und B-Produkte» nur dann nicht der Monopolgebühr unterliegen, wenn sie als Arzneimittel oder pharmazeutische Spezialitäten, die die Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle einhalten, zu qualifizieren sind und es sich nicht um reine Alkohol-Wasser-Mischungen handelt. 3.