31 AlkG umfasst somit gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a AlkV nur Arzneimittel und pharmazeutische Spezialitäten mit Ausnahme von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen. Für diese Erzeugnisse gilt zusätzlich Art. 39 Abs. 2 AlkV, wonach ihre Herstellung einer entsprechenden kantonalen Bewilligung bedarf und die Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle einzuhalten sind. Die in Art. 31 AlkG statuierte sinngemässe Anwendung der Art.