5 interessiert somit vorliegend nur insoweit, als sie sich auf alkoholhaltige Erzeugnisse bezieht, die zur Einnahme bestimmt sind und damit von ihrer Natur her grundsätzlich überhaupt zu Trink- und Genusszwecken dienen können. Dies ist lediglich in Bezug auf den in Art. 39 Abs. 1 Bst. a AlkV geregelten Verwendungszweck gegeben. Bei den weiteren zulässigen Verwendungszwecken resultieren keine alkoholhaltigen Erzeugnisse (Bst. b) bzw. können diese nicht eingenommen werden (Bst. c). Der vorliegend relevante Begriff der alkoholhaltigen Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, im Sinne von Art. 31 AlkG umfasst somit gemäss Art.