37 und 38 AlkG als sinngemäss anwendbar erklärt, schliesst dies auch die sinngemässe Anwendung der dazugehörigen Verordnungsbestimmungen mit ein. Soweit daher die Art. 37 und 38 AlkG und die Art. 38 und 39 AlkV die Verwendung von fiskalisch nicht belastetem und nicht vollständig denaturiertem Sprit zur Herstellung von Erzeugnissen, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, regeln, gilt diese Regelung sinngemäss ebenfalls für die Einfuhr. Die «A- und B-Produkte», deren Unterstellung unter die Monopolgebühr zu beurteilen ist, sind zur oralen Einnahme durch den Menschen bestimmt. Die Regelung der zulässigen Verwendungszwecke gemäss Art.