31 AlkG dabei eng auszulegen und bildet die Ausnahme von der Regel, wonach gebrannte Wasser bzw. andere alkoholische Erzeugnisse, die gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 AlkG der Alkoholgesetzgebung unterstellt sind, einer Monopolgebühr unterliegen sollen. Denn die gesundheitspolitische Zielsetzung der Alkoholgesetzgebung setzt zwingend voraus, dass die Verwendung nicht denaturierten Sprits, der fiskalisch nicht belastet ist, nur in engen Grenzen zugelassen wird. c. Wenn Art. 31 AlkG die Art. 37 und 38 AlkG als sinngemäss anwendbar erklärt, schliesst dies auch die sinngemässe Anwendung der dazugehörigen Verordnungsbestimmungen mit ein.