38 AlkV die Erteilung der Bewilligung und die Kontrollen regelt, umschreibt Art. 39 Abs. 1 AlkV die zulässigen Verwendungszwecke für undenaturierten Sprit, wenn die Verwendung von denaturiertem Sprit unmöglich ist. Danach kann die EAV die Verwendung von undenaturiertem Sprit für folgende Zwecke bewilligen: - Herstellung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Spezialitäten mit Ausnahme von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen (Bst. a); - gewerbliche Herstellung von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Lebensmittelzusatzstoffen, sofern die konsumfertigen Erzeugnisse keinen Alkohol mehr enthalten (Bst. b); - wissenschaftliche, chemische und technische Zwecke (Bst. c). Gemäss Art.