31 AlkG bestimmt, dass gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, keiner Monopolgebühr unterliegen und erklärt die Art. 37 und 38 AlkG als sinngemäss anwendbar. Nach Art. 37 Abs. 3 AlkG bedarf zu Kontrollzwecken einer Bewilligung der EAV, wer fiskalisch nicht belasteten und nicht vollständig denaturierten Sprit zur Herstellung von Erzeugnissen verwenden will, die nicht Trinkund Genusszwecken dienen können. Diese Gesetzesbestimmung wird in den Art. 38 und 39 AlkV näher ausgeführt. Während Art. 38 AlkV die Erteilung der Bewilligung und die Kontrollen regelt, umschreibt Art.