Zudem verletze der Entscheid der EAV den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer importiere die Produkte «A und B» seit vielen Jahren, ohne dass je eine Monopolgebühr erhoben worden sei. Indem die EAV bei unveränderter Rechtslage eine jahrelange Praxis ohne Begründung und ohne erkennbaren Grund aufgegeben habe, habe sie gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen. C. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2001 beantragt die EAV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1.a. (Formelles) b. Die ALKRK prüft die bei ihr angefochtenen Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann gemäss Art.