Darauf komme es jedoch nicht an. Es stelle überspitzten Formalismus dar und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn bei einem Produkt, das offensichtlich nicht für Trink- oder Genusszwecke bestimmt sei und nach der gesamten Aufmachung auch nicht dafür bestimmt sein könne, einzig wegen der Nichteinhaltung von Formvorschriften die Monopolgebühr erhoben werde. Im Weiteren halte sich Art. 39 Abs. 2 der Verordnung zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz vom 6. April 1962 (recte: vom 12. Mai 1999, Anm. d. R., Alkoholverordnung [AlkV], SR 680.11) nicht an den durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen.