Ob die Vorschriften der Alkoholordnung betreffend die Herstellung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Spezialitäten analog auch für die Einfuhr solcher Produkte anzuwenden seien, könne offen bleiben. Es werde nicht bestritten, dass die Alkohol-Richtlinien der IKS in Bezug auf die vorgeschriebene Messvorrichtung, die Anschreibepflicht sowie die Dosierungsangabe nicht eingehalten seien. Darauf komme es jedoch nicht an.