Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) würden gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen könnten, der Monopolgebühr nicht unterliegen. Sowohl beim «Produkt A» als auch beim «Produkt B» handle es sich klarerweise um Erzeugnisse, die nicht für Trink- und Genusszwecke bestimmt und dafür auch nicht geeignet seien. Sie unterstünden daher keiner Monopolgebühr. Ob die Vorschriften der Alkoholordnung betreffend die Herstellung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Spezialitäten analog auch für die Einfuhr solcher Produkte anzuwenden seien, könne offen bleiben.