Spezialitäten in analoger Anwendung auch für die Einfuhr solcher Produkte Geltung hätten. Danach sei eine Monopolgebühr zu entrichten, sofern die Alkohol-Richtlinien der IKS nicht eingehalten seien. Die Anforderungen dieser Richtlinien seien vorliegend in verschiedenen Punkten nicht erfüllt, weshalb die Monopolgebühr zu Recht erhoben worden sei. B. Gegen diesen Entscheid vom 3. November 2000 erhebt X (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Dezember 2000 bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission (ALKRK) Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung sowie die Rückerstattung der seiner Ansicht nach zu Unrecht erhobenen Monopolgebühr. Gemäss Art.