2 Die EAV behandelte die Anfrage von X als Rückerstattungsbegehren und teilte ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2000 mit, dass alkoholhaltige pharmazeutische Spezialitäten zur oralen Einnahme nur ohne Entrichtung einer Monopolgebühr in die Schweiz importiert werden dürften, sofern sie den Richtlinien betreffend Alkoholgehalt, Konfektionierung und Anschreibepflicht alkoholhaltiger Spezialitäten (Alkohol-Richtlinien) der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) entsprächen. Die fraglichen «A- und B-Produkte» erfüllten nach einer Prüfung der Importunterlagen sowie eines Musters diese Richtlinien nicht.