A. Am 5. Januar 2000 meldete eine Spedition beim Zollamt St. Margrethen 120 Liter «Produkt A» mit einem Alkoholgehalt von 15,5 Volumenprozent und 295 Liter «Produkt B» mit einem Alkoholgehalt von 15 Volumenprozent, die für X als Empfänger bestimmt waren, zur Verzollung an. Das Zollamt erhob am 10. Januar 2000 eine Monopolgebühr von insgesamt Fr. 1’821.20. Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 erkundigte sich X bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) nach der Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Monopolgebühr.