1 - Vollzugsverordnungen haben die Funktion, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und untergeordnete gesetzliche Lücken zu füllen (E. 3a-c). - Der Begriff «alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen» umfasst pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse (E. 3d und e). - Die Alkoholgesetzgebung stellt auf die Richtlinien der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel (IKS) zur Abgrenzung zwischen Heilmitteln und Lebensmitteln ab; wenn bei der Herstellung eines Produktes die Alkohol-Richtlinien der IKS eingehalten werden, handelt es sich um ein Heilmittel.