Alkohol. Gebrannte Wasser. Monopolgebühren. Vollzugsverordnungen. Heilmittel. Undenaturierter Sprit. - Für bestimmte Verwendungszwecke, insbesondere wenn dies zur Herstellung von Heil- oder Lebensmitteln bzw. für wissenschaftliche Zwecke dient, können Importe von gebrannten Wassern von der Monopolgebühr befreit werden (E. 2b).