{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-16--_2001-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005483.pdf?ID=150005483", "Checksum": "182c1c48b6a917ef4bad74f0164fbbf4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:11", "Checksum": "0fe7cc7b7f9461ee6aacc377e8f529fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r\n\n 10\nals Lebensmittel und damit als zu Trink- und Genusszwecken dienende\nalkoholische Erzeugnisse zu qualifizieren sein, was die entsprechende\nBelastung mit der Monopolgebühr nach sich zieht. Das Abstellen auf die\nRichtlinien der IKS und damit auf die für die alkoholischen Getränke\nausserhalb der Alkoholordnung geltende gesetzliche Regelung stellt\nweder überspitzten Formalismus dar noch wird damit der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit verletzt.\nf. Der Beschwerdeführer hat somit, falls er die Befreiung von der\nMonopolgebühr in Anspruch nehmen will, bei den von ihm eingeführten\n«A- und B-Produkten» die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung zu\nbefolgen. Es steht einem Hersteller bzw. Importeur von alkoholhaltigen\nErzeugnissen frei, sich an die Anforderungen der Alkohol-Richtlinien der\nIKS zu halten und damit klar und eindeutig zu erkennen zu geben, dass es\nsich bei den fraglichen Produkten um Arzneimittel handelt. Auch wenn\ndabei unter anderem auch auf formale Kriterien abgestellt wird, lässt sich\ndies im Hinblick auf die praktische Umsetzung sowie aufgrund von Ziel und\nZweck der Alkoholgesetzgebung rechtfertigen. Sofern diese Vorschriften nicht\neingehalten werden, könnte - wie bereits erwähnt - die gesundheitspolitisch\nmotivierte Forderung des Verfassungsgebers nach fiskalischer Belastung\ndes Alkoholkonsums leicht über die Bezeichnung eines Erzeugnisses als\nArzneimittel umgangen werden.\nIst in casu aber davon auszugehen, dass die fraglichen «A- und B-Produkte»\nnicht unter Art. 31 AlkG fallen, weil dafür die - in der Alkoholverordnung in\ngesetzeskonformer Weise konkretisierten - Voraussetzungen nicht erfüllt sind,\ngelangt Art. 28 AlkG zur Anwendung, was die entsprechende Belastung mit der\nMonopolgebühr nach sich zieht.\n5.a. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die EAV habe dadurch, dass sie\nnunmehr die «A- und B-Produkte» mit einer Monopolgebühr belege, eine\nunzulässige Praxisänderung vorgenommen. Demgegenüber hält die EAV fest,\ndass bei der Einfuhr der «A- und B-Produkte» seit jeher die Monopolgebühr\nhätte erhoben werden müssen.\nb. Ob grundsätzlich überhaupt von einer bestehenden Praxis der EAV\nin Bezug auf die «A- und B-Produkte» gesprochen werden kann, ist\nfraglich. Das Bestehen einer behördlichen Praxis setzt voraus, dass\neine Verwaltungsbehörde in bewusster Anwendung der massgebenden\nGesetzes- und Verordnungsbestimmungen einen konkreten Sachverhalt\nwährend längerer Zeit in einer bestimmten Art und Weise behandelt.\nDer Beschwerdeführer belegt seine Behauptung, er habe bis heute trotz\nordnungsgemässer Deklaration bei der Einfuhr von «A- und B-Produkten»\nkeine Monopolgebühr entrichten müssen, nicht mit konkreten Unterlagen. Die\nEAV bestreitet denn auch die vom Beschwerdeführer behauptete Praxis und\nwill im Rahmen einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung abklären,\nweshalb die Erhebung einer Monopolgebühr bisher offenbar unterblieben ist.\nc. Letztlich kann offen bleiben, ob tatsächlich eine gefestigte Praxis der\nVerwaltungsbehörden in Bezug auf die Unterstellung der «A- und B-Produkte»\nunter die Monopolgebühr bestanden hat. Wie vorstehend (E. 3 hievor)\nausgeführt, entspricht die Erhebung der Monopolgebühr bei alkoholhaltigen\nErzeugnissen, die die Alkohol-Richtlinien der IKS nicht einhalten, dem\nklaren Willen des Gesetzes; ebenso erweist sich die Heranziehung der\n\n11\nAlkohol-Richtlinien als sachgerecht (E. 4 hievor). Eine abweichende Praxis\nder Verwaltungsbehörden wäre daher gesetzeswidrig. Die Beibehaltung\neiner gesetzeswidrigen Praxis kann jedoch nur verlangt werden, wenn es\ndie Behörden ablehnen, diese aufzugeben (BGE 123 II 254). Vorliegend hat\ndie EAV keinen Zweifel daran gelassen, dass sie grundsätzlich gewillt ist, bei\nder Einfuhr von alkoholhaltigen Erzeugnissen, die den Alkohol-Richtlinien\nder IKS nicht entsprechen, die Monopolgebühr zu erheben. Somit hätte der\nBeschwerdeführer selbst dann, wenn das Bestehen einer Verwaltungspraxis\ngemäss seiner Behauptung erstellt wäre, keinen Anspruch darauf, für die\nEinfuhr von «A- und B-Produkten» von der Monopolgebühr befreit zu werden.\n6. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.16 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 20. August\n2001 in Sachen X [ALKRK 2000-002]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 483\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}