{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-16--_2001-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005483.pdf?ID=150005483", "Checksum": "182c1c48b6a917ef4bad74f0164fbbf4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:11", "Checksum": "0fe7cc7b7f9461ee6aacc377e8f529fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r\n\n 9\ndie Kontrolle der Heilmittel) und umfasst unter anderem die Untersuchung,\nBegutachtung und Registrierung der pharmazeutischen Spezialitäten und der\nihnen gleichgestellten Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Interkantonalen\nVereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel). Deren Vertrieb wird von\nden Kantonen der Bewilligungspflicht unterstellt und nur aufgrund einer\nBegutachtung und Registrierung durch die IKS gestattet (Art. 3 Abs. 5 der\nInterkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel).\nDie IKS hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben unter anderem\nRichtlinien betreffend Alkoholgehalt, Konfektionierung und Anschreibepflicht\nalkoholhaltiger Spezialitäten, die so genannten Alkohol-Richtlinien,\nerlassen, welche detaillierte Vorschriften bezüglich des maximal zulässigen\nAlkoholgehalts, der Flaschengrösse und den auf der Packung anzubringenden\nHinweisen enthalten. Weiter ist Präparaten, die in Flaschen konfektioniert\nsind, eine Messvorrichtung beizulegen; zudem ist die Dosierung in Milliliter\nsowie der Alkoholgehalt anzugeben und ein Hinweis, dass das Präparat nicht\nfür Kinder und Jugendliche geeignet ist, anzubringen.\nd. «Produkt B» und «Produkt A» sollen gemäss Angaben auf der\nFlaschenverpackung durch ihre Zusammenstellung zur Ausgeglichenheit\nder Organe und Gesundheit führen, indem sie auf alle Drüsen und Organe im\nVerdauungstrakt wie Leber, Galle, Magen und Darm einwirken. Die Einnahme\nwird empfohlen bei Verdauungsstörungen, Magenbeschwerden, Darmträgheit,\nVerstopfung, Völlegefühl, Blähungen, Appetitlosigkeit, Sodbrennen, Galleund Leberbeschwerden sowie Nachlassen der geistigen und körperlichen\nSpannkraft. Die Einnahme der «A- und B-Produkte» soll eine Anregung der\nDrüsentätigkeit im gesamten Verdauungsbereich, Entschlackung, Erhaltung\nder Arbeitsfähigkeit, die Beschleunigung von Genesungsvorgängen und eine\ngünstige Umstimmung der Organe bewirken. Die Verpackung von «Produkt A»\nenthält zudem zusätzlich folgende Angaben: «[…] ist ein tonisierender Stoff,\ndas heisst, bei dauernder Anwendung stellt sich eine deutliche Besserung des\nAllgemeinbefindens ein, erkennbar durch erhöhte Leistung. […] wirkt dabei\nhauptsächlich auf bestimmte höhere Abschnitte des Zentralnervensystems\nund bewirkt somit eine bessere Reaktionsbereitschaft des Organismus und\nfördert die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit.»\ne. Indem Art. 39 Abs. 2 AlkV die Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle\nzuständigen Stelle als massgebend erklärt, wird auf die für die Abgrenzung\nzwischen Lebensmitteln und Heilmitteln geltende gesetzliche Regelung\nabgestellt. Diese kennt ausschliesslich die beiden Kategorien Lebensmittel\nund Heilmittel; eine dritte Kategorie, die nicht den für Heilmittel geltenden\nVorschriften und Auflagen unterstellt ist, aber auch nicht als Lebensmittel\ngilt, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, ist ihr fremd.\nDie Alkohol-Richtlinien der IKS stellen einen objektiven Massstab für die\nAbgrenzung von Lebensmitteln und Heilmitteln dar, anhand dessen sich der\neinzelne Fall sachgerecht beurteilen lässt. Ein solcher Massstab dient der\nRechtssicherheit und erleichtert die Gleichbehandlung. Um der Verpflichtung\nzur Entrichtung der Monopolgebühr entgehen zu können, hat ein Hersteller\nbzw. Importeur die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung zu befolgen,\ndamit die gesundheitspolitisch zentrale Fiskalbelastung nicht unter dem\nDeckmantel des Arzneimittels umgangen wird. Er hat insbesondere die\nerforderlichen Bewilligungen einzuholen, damit ein Produkt als Heilmittel\nbezeichnet werden darf. Andernfalls werden die fraglichen Produkte\n\n"}