{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-16--_2001-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005483.pdf?ID=150005483", "Checksum": "182c1c48b6a917ef4bad74f0164fbbf4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:11", "Checksum": "0fe7cc7b7f9461ee6aacc377e8f529fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r\n\n 7\ninteressierenden Erzeugnissen zu wissenschaftlichen, chemischen und\ntechnischen Zwecken nur Arzneimittel und pharmazeutische Spezialitäten, die\ndie Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle einhalten.\nbb. Art. 31 AlkG, der alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und\nGenusszwecken dienen können, von der Monopolgebühr befreit, erhielt seine\nheutige Fassung mit der Teilrevision des Alkoholgesetzes vom 4. Oktober 1996\nund ist seit dem 1. Februar 1997 in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende\nAlkoholordnung sah in diesen Fällen nicht eine vollständige Befreiung\nvon der Monopolgebühr, sondern lediglich deren Reduktion vor. Gemäss\nArt. 31 AlkG in der bis zum 31. Januar 1997 geltenden Fassung (aArt. 31 AlkG)\nkonnten alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Erzeugnisse, die nicht\nzu Trinkzwecken dienen konnten, zu deren Herstellung in der Schweiz aber\nfiskalisch belasteter Sprit hätte verwendet werden müssen, gegen Entrichtung\nder Monopolgebühr eingeführt werden, wobei die aArt. 37 und 38 AlkG\nsinngemäss anzuwenden waren. Diese Bestimmungen regelten unter anderem\ndie Abgabe von verbilligtem Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen\nErzeugnissen sowie Riech- und Schönheitsmitteln, die nicht zu Trinkzwecken\ndienen konnten; gemäss aArt. 37 Abs. 2 AlkG bestimmte der Bundesrat die\nErzeugnisse, zu deren Herstellung verbilligter Sprit verwendet werden durfte.\nGestützt auf die ihm in aArt. 37 Abs. 2 AlkG erteilte Kompetenz erliess\nder Bundesrat den Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1964 über\ndie Verwendung von verbilligtem Sprit (AS 1964 526). Danach durften\ngrundsätzlich die pharmazeutischen Erzeugnisse, welche in der\nschweizerischen Landespharmakopöe aufgeführt waren, mit verbilligtem\nSprit hergestellt werden, sofern sie nicht zu Trink- oder Genusszwecken\ndienen konnten (Art. 1 Abs. 1); die Verwendung von verbilligtem\nSprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, die in der\nLandespharmakopöe nicht enthalten waren, musste von der EAV bewilligt\nwerden (Art. 5 Abs. 1). Diese Regelung wurde mit Änderung vom 4. Mai\n1994 (AS 1994 1165) dahingehend ergänzt, dass die EAV die Herstellung von\nalkoholhaltigen pharmazeutischen Spezialitäten zur oralen Einnahme nur\nbewilligte, sofern diese den Alkohol-Richtlinien der IKS entsprachen.\ncc. Wenn somit die Alkoholverordnung in Art. 39 - neben weiteren, vorliegend\nnicht relevanten Anwendungsfällen - nur Arzneimittel und pharmazeutische\nSpezialitäten, die die Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen\nStelle einhalten, als alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und\nGenusszwecken dienen können, qualifiziert, führt sie lediglich die bereits\nvor der Teilrevision des Alkoholgesetzes per 1. Februar 1997 geltende, völlig\nunbestrittene Regelung weiter. Anlässlich der parlamentarischen Beratungen\nzur Teilrevision des Alkoholgesetzes gab der Begriff der alkoholhaltigen\nErzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, zu keinen\nDiskussionen Anlass. Das Parlament stimmte dem Vorschlag des Bundesrates,\nanstelle einer Ermässigung der Monopolgebühr vollständig auf die fiskalische\nBelastung von alkoholhaltigen Erzeugnissen, die nicht zu Trink- und\nGenusszwecken dienen können, zu verzichten, diskussionslos zu. Dabei hatte\nder Bundesrat in seiner Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass das geltende\nRecht in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen\nkönnen, zwischen «verbilligtem Sprit» mit mässiger und «Industriesprit» ohne\nSteuerbelastung unterscheide. Mit dem Verzicht auf die fiskalische Belastung\nvon Sprit für die Herstellung von pharmazeutischen und kosmetischen\n\n"}