{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-16--_2001-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005483.pdf?ID=150005483", "Checksum": "182c1c48b6a917ef4bad74f0164fbbf4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:11", "Checksum": "0fe7cc7b7f9461ee6aacc377e8f529fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r\n\n 6\nGrenzen der Verteilung der Rechtssetzungsbefugnisse im demokratischen\nRechtsstaat, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht\n[ZBl] 99/1998, S. 15).\nb. Zu definieren ist vorliegend der Begriff der alkoholhaltigen Erzeugnisse,\ndie «nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können». Dieser Begriff\nist Teil eines Rechtssatzes auf Gesetzesstufe, dessen Auslegung im\nverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Aufgabe des Richters\nist. Diese Überprüfung durch den Richter erfolgt vollumfänglich und\nuneingeschränkt, da er im selben Masse wie die vorinstanzlichen Behörden\nin der Lage ist, einem auslegungsbedürftigen Begriff den dem Willen\ndes Gesetzgebers entsprechenden Sinn zu geben. Er überprüft auch\ndie Gesetzmässigkeit einer Verordnungsbestimmung, die einen solchen\nauslegungsbedürftigen Gesetzesbegriff präzisiert, voll und ganz, sofern\ndie Kompetenz des Verordnungsgebers bloss ausführender Natur ist und\nnicht auch die Zuständigkeit zu gesetzesergänzender, -vertretender oder gar\n-abändernder Rechtssetzung in sich schliesst. Als gesetzmässig erscheint\neine solche aufgrund einer blossen Präzisierungskompetenz erlassene\nVerordnungsvorschrift dann, wenn sie auf überzeugender Auslegung beruht\n(BGE 101 Ib 181 f.).\nc. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist\nder Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so\nmuss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung\naller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der\nRegelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den\nSinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien\nsind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den\nSinn der Norm zu erkennen (BGE 125 II 196 E. 3a mit weiteren Hinweisen).\nIhre Bedeutung ist unterschiedlich je nachdem, ob es sich um neuere oder\nältere Gesetze handelt (BGE 125 II 209). Sie können namentlich dann, wenn\neine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende\nAuslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm\nzu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Insbesondere bei\nverhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers\nnicht übergangen werden (BGE 123 V 301).\nd.aa. In der Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die\ngebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 22. November 1995 (BBl 1996\nI 369) hielt der Bundesrat fest, dass er den Begriff «nicht zu Trink- und\nGenusszwecken» in der Verordnung näher umschreiben werde (BBl 1996\nI 384). Eine eigentliche Definition dieses Begriffs findet sich allerdings\nin der Alkoholverordnung nicht. Vielmehr ergibt sich diese implizit aus\nder Aufzählung der Zwecke, für die die Verwendung von fiskalisch nicht\nbelastetem, nicht denaturiertem Sprit bewilligt wird. Wie vorstehend (E. 2b\nhievor) ausgeführt, gelten demnach als alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht\nzu Trink- und Genusszwecken dienen können, neben den vorliegend nicht\n\n"}