{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-16--_2001-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005483.pdf?ID=150005483", "Checksum": "182c1c48b6a917ef4bad74f0164fbbf4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:11", "Checksum": "0fe7cc7b7f9461ee6aacc377e8f529fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r\n\n 5\ninteressiert somit vorliegend nur insoweit, als sie sich auf alkoholhaltige\nErzeugnisse bezieht, die zur Einnahme bestimmt sind und damit von\nihrer Natur her grundsätzlich überhaupt zu Trink- und Genusszwecken\ndienen können. Dies ist lediglich in Bezug auf den in Art. 39 Abs. 1 Bst. a\nAlkV geregelten Verwendungszweck gegeben. Bei den weiteren zulässigen\nVerwendungszwecken resultieren keine alkoholhaltigen Erzeugnisse (Bst. b)\nbzw. können diese nicht eingenommen werden (Bst. c). Der vorliegend\nrelevante Begriff der alkoholhaltigen Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und\nGenusszwecken dienen können, im Sinne von Art. 31 AlkG umfasst somit\ngemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a AlkV nur Arzneimittel und pharmazeutische\nSpezialitäten mit Ausnahme von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen. Für\ndiese Erzeugnisse gilt zusätzlich Art. 39 Abs. 2 AlkV, wonach ihre Herstellung\neiner entsprechenden kantonalen Bewilligung bedarf und die Richtlinien\nder für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle einzuhalten sind. Die\nin Art. 31 AlkG statuierte sinngemässe Anwendung der Art. 37 und 38\nAlkG führt somit für den vorliegenden Fall zum Schluss, dass die «A- und\nB-Produkte» nur dann nicht der Monopolgebühr unterliegen, wenn sie als\nArzneimittel oder pharmazeutische Spezialitäten, die die Richtlinien der für\ndie Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle einhalten, zu qualifizieren sind und\nes sich nicht um reine Alkohol-Wasser-Mischungen handelt.\n3. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang freilich geltend,\ndie Regelung der Alkoholverordnung, wie sie sich für den vorliegend zu\nbeurteilenden Fall ergibt, halte sich nicht an den gesetzlichen Rahmen, sei\nzu restriktiv, übertrieben formalistisch und unverhältnismässig. Wie es sich\ndamit verhält, ist im Folgenden näher zu prüfen.\na. Nach gefestigter Rechtsprechung und Lehre haben Vollzugsverordnungen\ndie Funktion, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und\ngegebenenfalls untergeordnete gesetzliche Lücken zu füllen, soweit\ndies zur Vollziehung des Gesetzes erforderlich ist. Sie führen die durch\ndas Gesetz bereits begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen\nnäher aus und passen das schon im Gesetz Bestimmte den konkreten\npraktischen Gegebenheiten an. Vollzugsverordnungen können sich nur\nauf Materien beziehen, die bereits Gegenstand eines Gesetzes bilden; sie\nmüssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und diese konkretisieren. Die\nAusführungsbestimmungen müssen sich an den gesetzlichen Rahmen halten\nund dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die\nRechte der Bürger beschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst\nwenn diese Regeln mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar wären (BGE 124 I\n132 mit weiteren Hinweisen; Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel und\nStuttgart 1986, S. 50 f. Nr. 8 B II.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss\ndes Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. Zürich 1998, S. 27 Rz. 109). Die\nKonkretisierung durch Verordnung ist angezeigt, wenn es darum geht, das\nGesetz durch eine Regelung zu ergänzen, die das Verhalten der Adressaten\nvoraussehbar macht und damit der Rechtssicherheit dient und überdies die\nGleichbehandlung erleichtert, indem ein Massstab für die Beurteilung der\nEinzelfälle zur Verfügung gestellt wird (Georg Müller, Möglichkeiten und\n\n"}