{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-16--_2001-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005483.pdf?ID=150005483", "Checksum": "182c1c48b6a917ef4bad74f0164fbbf4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:11", "Checksum": "0fe7cc7b7f9461ee6aacc377e8f529fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r\n\n 3\nBetroffenen einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen. Indem\ndie Alkoholverordnung die Alkohol-Richtlinien der IKS als anwendbar\nerkläre, halte sie sich nicht an den durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen.\nDie Anwendung der formellen Vorschriften dieser Richtlinien sei im\nZusammenhang mit der Monopolgebühr sachfremd. Gerade im Bereich des\nAbgaberechts habe sich eine Verordnung auf reine Ausführungsvorschriften\nzu beschränken und dürfe nicht durch zusätzliche Formerfordernisse die\ndurch das Gesetz geordneten Verpflichtungen und Berechtigungen in Frage\nstellen. Zudem verletze der Entscheid der EAV den Grundsatz von Treu und\nGlauben. Der Beschwerdeführer importiere die Produkte «A und B» seit vielen\nJahren, ohne dass je eine Monopolgebühr erhoben worden sei. Indem die\nEAV bei unveränderter Rechtslage eine jahrelange Praxis ohne Begründung\nund ohne erkennbaren Grund aufgegeben habe, habe sie gegen das Verbot\nwidersprüchlichen Verhaltens verstossen.\nC. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2001 beantragt die EAV die\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n1.a. (Formelles)\nb. Die ALKRK prüft die bei ihr angefochtenen Entscheide mit\nuneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann gemäss Art. 49 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember\n1968 (VwVG, SR 172.021) die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich\nÜberschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder\nunvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie\ndie Unangemessenheit (Bst. c).\n2.a. Nach Art. 105 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (neuen)\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung\nund Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Bei der gesetzlichen\nAusgestaltung der Alkoholordnung hat der Bund insbesondere den\nschädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen (Art. 105\nBV, 2. Satz). Dieser gesundheitspolitische Auftrag war bereits in der bis\nzum 31. Dezember 1999 geltenden (alten) Bundesverfassung vom 29. Mai\n1874 (aBV, BS 1 3) normiert, die in Art. 32bis Abs. 2 bestimmte, dass die\nGesetzgebung im Bereich des Alkohols den Verbrauch von Trinkbranntwein\nund dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindern\nsollte. Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der\nöffentlichen Gesundheit; der übermässige Verbrauch von Branntwein hatte\nja die Verfassungsgeber von 1885 und von 1930 zum Handeln bewogen.\nJedenfalls muss erkannt werden, dass die Alkoholordnung mässigend auf\nden Alkoholkonsum einzuwirken hat, um die vordringlichste Aufgabe, nämlich\n\n4\ndie Bekämpfung des Alkoholismus, zu verwirklichen (vgl. Jean-François Aubert,\nin Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 29. Mai 1874, Bern 1996, Art. 32bis BV, Rz. 58 und 114).\nb.aa. Gemäss Art. 28 AlkG ist auf gebrannten Wassern zu Trink- und\nGenusszwecken bei der Einfuhr eine Monopolgebühr zu entrichten.\nbb. Art. 31 AlkG bestimmt, dass gebrannte Wasser und alkoholhaltige\nErzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können,\nkeiner Monopolgebühr unterliegen und erklärt die Art. 37 und 38 AlkG als\nsinngemäss anwendbar.\nNach Art. 37 Abs. 3 AlkG bedarf zu Kontrollzwecken einer Bewilligung der\nEAV, wer fiskalisch nicht belasteten und nicht vollständig denaturierten\nSprit zur Herstellung von Erzeugnissen verwenden will, die nicht Trinkund Genusszwecken dienen können. Diese Gesetzesbestimmung wird in\nden Art. 38 und 39 AlkV näher ausgeführt. Während Art. 38 AlkV die Erteilung\nder Bewilligung und die Kontrollen regelt, umschreibt Art. 39 Abs. 1 AlkV\ndie zulässigen Verwendungszwecke für undenaturierten Sprit, wenn die\nVerwendung von denaturiertem Sprit unmöglich ist. Danach kann die EAV die\nVerwendung von undenaturiertem Sprit für folgende Zwecke bewilligen:\n- Herstellung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Spezialitäten mit\nAusnahme von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen (Bst. a);\n- gewerbliche Herstellung von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und\nLebensmittelzusatzstoffen, sofern die konsumfertigen Erzeugnisse keinen\nAlkohol mehr enthalten (Bst. b);\n- wissenschaftliche, chemische und technische Zwecke (Bst. c).\nGemäss Art. 39 Abs. 2 AlkV muss derjenige, der Arzneimittel oder\npharmazeutische Spezialitäten herstellt, zudem im Besitze einer\nentsprechenden kantonalen Bewilligung sein und die Richtlinien der für\ndie Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle einhalten.\ncc. Im Verhältnis zu Art. 28 AlkG ist Art. 31 AlkG dabei eng auszulegen\nund bildet die Ausnahme von der Regel, wonach gebrannte Wasser bzw.\nandere alkoholische Erzeugnisse, die gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 AlkG der\nAlkoholgesetzgebung unterstellt sind, einer Monopolgebühr unterliegen\nsollen. Denn die gesundheitspolitische Zielsetzung der Alkoholgesetzgebung\nsetzt zwingend voraus, dass die Verwendung nicht denaturierten Sprits, der\nfiskalisch nicht belastet ist, nur in engen Grenzen zugelassen wird.\nc. Wenn Art. 31 AlkG die Art. 37 und 38 AlkG als sinngemäss anwendbar\nerklärt, schliesst dies auch die sinngemässe Anwendung der dazugehörigen\nVerordnungsbestimmungen mit ein. Soweit daher die Art. 37 und 38 AlkG und\ndie Art. 38 und 39 AlkV die Verwendung von fiskalisch nicht belastetem und\nnicht vollständig denaturiertem Sprit zur Herstellung von Erzeugnissen, die\nnicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, regeln, gilt diese Regelung\nsinngemäss ebenfalls für die Einfuhr.\nDie «A- und B-Produkte», deren Unterstellung unter die Monopolgebühr zu\nbeurteilen ist, sind zur oralen Einnahme durch den Menschen bestimmt.\nDie Regelung der zulässigen Verwendungszwecke gemäss Art. 39 AlkV\nfür fiskalisch unbelasteten und nicht vollständig denaturierten Sprit\n\n"}