{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-66-16--_2001-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005483.pdf?ID=150005483", "Checksum": "182c1c48b6a917ef4bad74f0164fbbf4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.08.2001 JAAC 66.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:11", "Checksum": "0fe7cc7b7f9461ee6aacc377e8f529fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.08.2001 JAAC 66.16 \r\n\n 2\nDie EAV behandelte die Anfrage von X als Rückerstattungsbegehren\nund teilte ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2000 mit, dass alkoholhaltige\npharmazeutische Spezialitäten zur oralen Einnahme nur ohne Entrichtung\neiner Monopolgebühr in die Schweiz importiert werden dürften, sofern\nsie den Richtlinien betreffend Alkoholgehalt, Konfektionierung und\nAnschreibepflicht alkoholhaltiger Spezialitäten (Alkohol-Richtlinien) der\nInterkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) entsprächen. Die fraglichen\n«A- und B-Produkte» erfüllten nach einer Prüfung der Importunterlagen sowie\neines Musters diese Richtlinien nicht. Dem Rückerstattungsgesuch könne\ndaher nicht entsprochen werden.\nIn der Folge verlangte X mit Schreiben vom 25. Mai 2000 eine\nbeschwerdefähige Verfügung. Nachdem das Verfahren bis zur Erledigung\neiner bereits hängigen Einsprache, die ebenfalls die Produkte «A und B» betraf,\nsistiert worden war, erliess die EAV am 3. November 2000 einen Entscheid,\nmit dem sie an der Einhebung der Monopolgebühr von Fr. 1’821.20 festhielt.\nZur Begründung führte sie aus, dass die Vorschriften der Alkoholgesetzgebung\nbetreffend die Herstellung von Arzneimitteln und pharmazeutischen\nSpezialitäten in analoger Anwendung auch für die Einfuhr solcher Produkte\nGeltung hätten. Danach sei eine Monopolgebühr zu entrichten, sofern die\nAlkohol-Richtlinien der IKS nicht eingehalten seien. Die Anforderungen dieser\nRichtlinien seien vorliegend in verschiedenen Punkten nicht erfüllt, weshalb\ndie Monopolgebühr zu Recht erhoben worden sei.\nB. Gegen diesen Entscheid vom 3. November 2000 erhebt X\n(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Dezember 2000 bei der\nEidgenössischen Alkoholrekurskommission (ALKRK) Beschwerde und\nbeantragt dessen Aufhebung sowie die Rückerstattung der seiner Ansicht nach\nzu Unrecht erhobenen Monopolgebühr. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes\nüber die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680)\nwürden gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu\nTrink- und Genusszwecken dienen könnten, der Monopolgebühr nicht\nunterliegen. Sowohl beim «Produkt A» als auch beim «Produkt B» handle\nes sich klarerweise um Erzeugnisse, die nicht für Trink- und Genusszwecke\nbestimmt und dafür auch nicht geeignet seien. Sie unterstünden daher keiner\nMonopolgebühr. Ob die Vorschriften der Alkoholordnung betreffend die\nHerstellung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Spezialitäten analog\nauch für die Einfuhr solcher Produkte anzuwenden seien, könne offen bleiben.\nEs werde nicht bestritten, dass die Alkohol-Richtlinien der IKS in Bezug\nauf die vorgeschriebene Messvorrichtung, die Anschreibepflicht sowie die\nDosierungsangabe nicht eingehalten seien. Darauf komme es jedoch nicht\nan. Es stelle überspitzten Formalismus dar und verletze den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit, wenn bei einem Produkt, das offensichtlich nicht für\nTrink- oder Genusszwecke bestimmt sei und nach der gesamten Aufmachung\nauch nicht dafür bestimmt sein könne, einzig wegen der Nichteinhaltung von\nFormvorschriften die Monopolgebühr erhoben werde.\nIm Weiteren halte sich Art. 39 Abs. 2 der Verordnung zum Alkohol- und zum\nHausbrennereigesetz vom 6. April 1962 (recte: vom 12. Mai 1999, Anm. d.\nR., Alkoholverordnung [AlkV], SR 680.11) nicht an den durch das Gesetz\nvorgegebenen Rahmen. Als Ausführungsverordnung dürfe diese nur die\nvom Gesetz gegebenen Richtlinien konkretisieren, nicht jedoch das Gesetz\nergänzen oder gar ändern und insbesondere auch nicht die Rechte der\n\n"}