Die Alkoholrekurskommission bejahte dessen Leistungspflicht auch in den Fällen, in denen dieser an der eingeführten Ware keinen wirtschaftlichen Nutzen habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch aus diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass der Inlandkauf von Waren keine Abgabepflicht begründen könne. Dies trifft jedenfalls dort mit Sicherheit nicht zu, wo der Inlandkäufer zum Kreis der nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtigen Personen gehört. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem von ihr zitierten Entscheid nichts für ihren Rechtsstandpunkt ableiten.