Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe der Kreis der Zollzahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haften (BGE 107 Ib 200). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht, einen grösseren Profit zu erzielen, Spirituosen erwarb, auf denen anlässlich der Einfuhr die Monopolgebühren nicht entrichtet worden waren, gehört sie zweifellos zu den an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen und damit zum