Im übrigen bestand gemäss Aussage eines Vorstandsmitgliedes eine Weisung des Vorstandes, wonach man übernehmen müsse, was für den Verein geliefert werde. Die Carchauffeure wurden gemäss Aussagen des Präsidenten sowie des Vereinsmitglieds, das als Helfer im Lokal eingesetzt war, jeweils gratis bewirtet. Die Beschwerdeführerin war also daran interessiert, dass die Carchauffeure ihr Lokal aufsuchten, weil sie bei dieser Gelegenheit billige Spirituosen von ihnen erwerben konnte. Die Beschwerdeführerin ist deshalb auch in bezug auf die Lieferungen durch die Carchauffeure als Auftraggeberin im Sinne von Art. 9 ZG zu qualifizieren.