7 1994 i.S. P.; BGE 107 Ib 200 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 34 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Begriff des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 ZG ist somit nicht in einem rein zivilrechtlichen Sinne auszulegen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Vereinskassiers, des Vereinspräsidenten sowie verschiedener Vorstandsmitglieder wurden die benötigten Spirituosen jeweils telefonisch bei Z. bestellt. Die von Z. gelieferten Waren wurden sodann stets angenommen, auch wenn der Verdacht bestand, dass dieser manchmal mehr lieferte, als bestellt worden war.