Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 ZG, wer eine Ware über die Grenze bringt; die Meldepflicht war somit für die anlässlich der Vereinsreise vom 7. Juli 1990 getätigten Einfuhren durch den Vereinspräsidenten selbst bzw. die von ihm unmittelbar damit beauftragten Vereinsmitglieder offensichtlich gegeben. Aus der Zollmeldepflicht folgt jedoch wiederum die Zollzahlungspflicht und damit die Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR. Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 ZG aber auch der Auftraggeber. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers in einem weiten Sinn zu verstehen.