Danach habe es niemanden interessiert, dass die Waren nur aufgrund der Nichtverzollung zu einem niedrigeren Preis erworben werden konnten, da man sie dadurch im Lokal ebenfalls habe billiger verkaufen können. Gemäss übereinstimmenden Aussagen verschiedener einvernommener Personen war zudem allen Vorstandsmitgliedern bewusst, dass Z. die Spirituosen illegal einführte. Die Frage, ob weiterhin geschmuggelte Ware eingeführt und verkauft werden solle, wurde auch vom Vorstand mehrmals diskutiert. Die Mehrheit des Vorstandes beschloss jedoch, weiterhin bei Z. einzukaufen, da dies billiger war. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin von der Nichtentrichtung der Monopolgebühr profitiert hat.