Anwendung. Von Bedeutung ist vorliegend insbesondere Art. 12 VStrR, der die Leistungspflicht für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben regelt. Art. 12 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass eine Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten ist. Leistungspflichtig ist nach Art. 12 Abs. 2 VStrR, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Es handelt sich also nicht um eine Strafe oder eine vom Strafrichter zu verhängende Massnahme (BBl 1971 I 1007).