Damit entfällt jedoch eine Zollbefreiung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. Art. 11 Abs. 3 ZV. Es steht demzufolge fest, dass bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin erworbenen Spirituosen anlässlich deren Einfuhr in die Schweiz eine Monopolgebühr zu entrichten gewesen wäre. Wer aber zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt, begeht gemäss Art. 74 Ziff. 3 ZG eine Zollübertretung. Die Nichtbezahlung der Monopolgebühr begründet mithin eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung. 3.a. Gemäss Art. 80 Abs. 1 ZG findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) auch in der Zollgesetzgebung