6 ZG bzw. Art. 11 Abs. 3 ZV kann auch für die anlässlich der Vereinsreise vom 7. Juli 1990 getätigten Einfuhren durch Vereinsmitglieder gewährt werden, da die Voraussetzungen für eine zollbefreite Einfuhr nicht erfüllt sind. Gemäss Aussage des damaligen Vereinspräsidenten waren die Spirituosen von vornherein für den Verein bestimmt. Diese Aussage wird durch den betreffenden Kassabon der Tankund Rastanlage im Ausland bestätigt. Darin sind die zehn Flaschen Spirituosen gesamthaft aufgeführt und der Kassabon ist vom Vereinspräsidenten unterschriftlich quittiert. Die eingeführten Spirituosen waren somit zweifellos nicht zum persönlichen Verbrauch durch einzelne Vereinsmitglieder bestimmt.