5 grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen, wonach Reisende unter anderem eine Flasche Wein von normaler Grösse und einen Viertelliter Spirituosen frei von Eingangsabgaben einführen dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Reisende diese zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht. c. Vorliegend ist unbestritten, dass für die von der Beschwerdeführerin erworbenen Spirituosen bei deren Beförderung über die Grenze keine Monopolgebühren entrichtet wurden. Es ist daher zu prüfen, ob in den einzelnen Fällen ein Zollbefreiungsgrund gegeben war.