Bei alkoholischen Getränken bis 15° Alkoholgehalt beträgt die zollfrei zugelassene Menge 2 Liter, bei alkoholischen Getränken über 15° 1 Liter. Keinen Anspruch auf die Zollfreiheit für alkoholische Getränke über 15° haben Personen, die als Führer oder Begleiter gewerblich eingesetzter Fahrzeuge einreisen. Diese Vorschriften tragen Art. 3 des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr (SR 0.631.250.21) Rechnung. Diesem Abkommen ist auch die Schweiz beigetreten; darin ist für die Vertragsstaaten ein «Mindeststandard» bezüglich der Zoll- und Abgabenfreiheit im