Zollfrei ist gemäss Art. 14 Ziff. 6 ZG die Einfuhr von Nahrungs- und Genussmitteln zum Reiseverbrauch in den durch Verordnung als zulässig erklärten Mengen. Diese Bestimmung wird durch Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) näher konkretisiert. Danach wird die Zollfreiheit nur Personen im Mindestalter von 17 Jahren und nur bis zu bestimmten Höchstmengen bewilligt. Bei alkoholischen Getränken bis 15° Alkoholgehalt beträgt die zollfrei zugelassene Menge 2 Liter, bei alkoholischen Getränken über 15° 1 Liter.