Dies umfasst gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt sein müssen, ist die zollfreie Einfuhr erlaubt, so unter anderem bei den sogenannten relativen Zollbefreiungsgründen. Dabei ist das Vorhandensein eines Zollbefreiungsgrundes in jedem einzelnen Fall nachzuweisen (vgl. Ernst Blumenstein, Grundzüge des Schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 31). Zollfrei ist gemäss Art.